
Die folgenden Ausführungen dienen nicht etwa der Abscheckung, sondern der Klarheit. Lassen Sie sich davon nicht die Vorfreude nehmen!
Das Tandem darf nur im Beisein des Mieters gefahren werden. Der Mieter haftet für das Verschulden Dritter wie für eigenes.
Technische Veränderungen am Tandem sind mit dem Vermieter vor der Durchführung abzustimmen. Ausgenommen davon sind Justagen an Sätteln und Lenkern. Dabei sind die Regeln der Technik zu beachten, insbesondere Lastgrenzen und Stop-Marken bei Sattelstützen und Lenkervorbau.
Das Tandem ist in keiner Weise durch den Vermieter versichert. Der Mieter verpflichtet sich daher, bei Diebstahl oder Verlust den Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 1.500 Euro.
Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter deren Kosten, sofern die Ursache weder auf unsachgemäßer Behandlung des Tandems durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Davon ausgenommen sind Schäden an den Laufrädern (z.B. Speichenbruch, Reifenpanne). Diese sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beheben.
Für Schäden, die aus der Benutzung des Tandems entstehen, haftet der Vermieter nicht. Die Haftpflicht liegt für alle Schäden beim Mieter.
Der Mieter hat das Tandem am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort (ohne besondere Absprache gilt die im Vertragsformular genannte Adresse des Vermieters) zurückzugeben. Eine Rückgabe zu einem anderen Zeitpunkt ist mit dem Vermieter rechtzeitig abzusprechen. Ein Anspruch auf frühere Rückgabe besteht aber nicht.
Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.